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§ 49 LwahlG
Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Wahlprüfung

Titel: Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz - LWahlG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 111-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LwahlG – Verlust des Abgeordnetensitzes durch Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung

Der Landtag entscheidet darüber, ob eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter ihren oder seinen Sitz verloren hat, weil die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach der Wahl weggefallen sind. § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 finden Anwendung.