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§ 49 LaufbLVO - M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 10 – Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren sowie von Richtern und Staatsanwälten

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeslaufbahnverordnung - LaufbLVO - M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LaufbLVO - M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4-38
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 LaufbLVO - M-V – Anwendbarkeit der Landeslaufbahnverordnung (1)

(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden, es sei denn, Beamte werden kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen.

(2) Wer die Befähigung für eine Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn innerhalb des Bundesgebietes erworben hat, besitzt die Befähigung für entsprechende Laufbahnen auch im Geltungsbereich dieser Verordnung. In Zweifelsfällen stellt das Innenministerium fest, ob die Voraussetzung vorliegt. § 10 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung unter den nach dieser Verordnung geltenden Voraussetzungen in einer entsprechenden Laufbahn bewährt hat. Die Zeit einer solchen Bewährung in einer der neuen Laufbahn nicht entsprechenden Laufbahn derselben Laufbahngruppe kann auf die Probezeit angerechnet werden, sofern nicht das Eingangsamt der neuen Laufbahn einer höheren Besoldungsgruppe als das der bisherigen Laufbahn zugewiesen ist.

(4) War dem Beamten bei einem Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung schon ein Amt verliehen, so gilt diese Verleihung des Amtes auch dann als Anstellung, wenn die Voraussetzungen nach dieser Verordnung für die Anstellung nicht erfüllt waren.

(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 9 Abs. 7 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 36 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a erfüllt waren.

(6) Tritt ein Richter, der ein Amt der Besoldungsgruppe 1 der Besoldungsordnung R innehat, in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes ein, kann ihm ein Amt der Besoldungsgruppe 14 der Besoldungsordnung A frühestens ein Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe 15 frühestens zwei Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Einem Richter der Besoldungsgruppe 2 der Besoldungsordnung R kann ein Amt der Besoldungsgruppe 15 der Besoldungsordnung A unmittelbar, ein Amt der Besoldungsgruppe 16 frühestens fünf Jahre nach der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit übertragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Staatsanwälte entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. Oktober 2010 durch § 56 Absatz 2 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565). Zur weiteren Anwendung s. § 49 und § 52 der Verordnung vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565)