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§ 49 LWahlO
Landeswahlordnung (LWahlO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

VI. – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse, Wahlniederschrift

Titel: Landeswahlordnung (LWahlO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWahlO
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 49 LWahlO – Schnellmeldungen

(1) Sobald das Wahlergebnis im Stimmbezirk ermittelt ist, meldet der Wahlvorsteher das Wahlergebnis dem Bürgermeister, der die Wahlergebnisse für alle Stimmbezirke der Gemeinde zusammenfasst und dem Kreiswahlleiter meldet.

(2) Die Meldung wird auf schnellstem Weg nach dem Muster der Anlage 20 erstattet. Sie enthält die Zahlen

  1. 1.

    der Wahlberechtigten (Zahl der in den Wählerverzeichnissen eingetragenen Wahlberechtigten),

  2. 2.

    der Wähler,

  3. 3.

    der gültigen und ungültigen Erststimmen,

  4. 4.

    der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,

  5. 5.

    der für jeden Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen,

  6. 6.

    der für jede Landesliste abgegebenen gültigen Zweitstimmen.

(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen das vorläufige Wahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf dem schnellsten Weg dem Landeswahlleiter mit.

(4) Meldewege und informationstechnische Systeme zur Erfassung, Verarbeitung und Präsentation von Ergebnisdaten sind durch geeignete Maßnahmen der Informationssicherheit gegen Einflussnahmen von außen zu schützen.