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§ 49 LWahlG
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für Landtagswahlen → Vierter Unterabschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Landeswahlgesetz (LWahlG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWahlG
Gliederungs-Nr.: 1110-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LWahlG – Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Der Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viel Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen Wahlkreisvorschläge sowie für die einzelnen Landes- und Bezirkslisten abgegeben worden sind und welcher Bewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.

(2) Ist der Bewerber des Wahlkreisvorschlags, auf den die meisten Stimmen entfallen sind, nach der Zulassung des Wahlkreisvorschlags, aber vor der Wahl verstorben oder hat er seine Wählbarkeit verloren, so ist, falls für ihn ein Ersatzbewerber benannt wurde, der Ersatzbewerber gewählt.

(3) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewählten und weist ihn darauf hin, dass er nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses der Landtagswahl durch den Landeswahlausschuss (§ 50 Abs. 1) die Mitgliedschaft im Landtag mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Landtags nach der Wahl erlangt und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber dem Landeswahlleiter spätestens am dritten Werktag vor der ersten Sitzung schriftlich erfolgen muss.