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§ 49 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Teil – Gewässereinteilung und Eigentumsverhältnisse an den Gewässern

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 49 LWaG – Gewässer erster Ordnung

Die Gewässer erster Ordnung sind Eigentum des Landes, soweit sie nicht Bundeswasserstraßen sind. Den Gewässern erster Ordnung gleichgestellt sind Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken mit überregionalen Wasserbewirtschaftungs- und Hochwasserschutzaufgaben.