Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
VII. – Schlussbestimmungen
§ 49 LWG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
entgegen § 17 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,
- 2.
gegen das Verbot des § 30 Abs. 1 verstößt oder
- 3.
entgegen § 30 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
- 1.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1
- a)
der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss,
- b)
der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss
unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,
- 2.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 die Gemeindebehörden,
- 3.
bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 der Landeswahlleiter.
(4) Die Geldbuße fließt in den Fällen des
- 1.
Abs. 1 Nr. 1 in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
- 2.
Abs. 1 Nr. 2 in die Kasse der Gemeinde.
Die nach Satz 1 begünstigte Gemeinde hat die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstattenden notwendigen Auslagen zu tragen.