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§ 49 LStrG
Landesstraßengesetz (LStrG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil III – Zuständigkeiten für Straßenbau und Straßenaufsicht → 1. Abschnitt – Straßenbau

Titel: Landesstraßengesetz (LStrG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStrG
Gliederungs-Nr.: 91-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LStrG – Straßenbaubehörden

(1) Oberste Straßenbaubehörde ist das für den Straßenbau zuständige Ministerium.

(2) Obere Straßenbaubehörde ist der Landesbetrieb für Mobilität.

(3) Untere Straßenbaubehörde ist

  1. 1.

    der Landesbetrieb für Mobilität für Straßen in der Baulast des Bundes, des Landes und der Landkreise,

  2. 2.

    die Gemeindeverwaltung für Straßen einschließlich Bundesstraßen in der Baulast der Gemeinden,

  3. 3.

    der Träger der Straßenbaulast für sonstige Straßen. Ist der Träger der Straßenbaulast eine Person des bürgerlichen Rechts, so ist die Straßenaufsichtsbehörde zugleich untere Straßenbaubehörde.

(4) Die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Straßenbaubehörde bei der Ausführung dieses Gesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und des Carsharinggesetzes bestimmt das für den Straßenbau zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

(5) Den Landkreisen sind für das gesamte Kreisgebiet auf Antrag Planung und Bau der Kreisstraßen sowie der hierfür erforderliche Grunderwerb oder einzelne dieser Aufgaben zu übertragen. Wird der Antrag auf einen Teil der einzelnen Aufgaben oder auf einzelne Straßenzüge beschränkt, so können diese Aufgaben den Landkreisen übertragen werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Straßenbaubehörden nicht beeinträchtigt wird.

(6) Gemeinden kann für Ortsdurchfahrten, die nicht in ihrer Baulast stehen, auf Antrag die Durchführung von Aufgaben der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem Träger der Straßenbaulast übertragen werden. Dies gilt auch für Bundesstraßen.