Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 LRiG
Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Richtervertretungen → Unterabschnitt 2 – Richterräte

Titel: Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LRiG
Gliederungs-Nr.: 301.14
Normtyp: Gesetz

§ 49 LRiG – Wahlvorstand und Wahlverfahren

(1) 1Spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der Wahlperiode bestellt der Richterrat drei wahlberechtigte Richter als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. 2Für jedes Mitglied soll ein Ersatzmitglied berufen werden.

(2) 1Besteht bei dem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, kein Richterrat, so bestellt auf Antrag von mindestens zwei Richtern oder einer in der Gerichtsbarkeit vertretenen Berufsorganisation der Vorstand des Gerichts den Wahlvorstand. 2Dasselbe gilt, wenn der Richterrat zehn Wochen vor Ablauf der Wahlperiode noch keinen Wahlvorstand bestellt hat.

(3) 1Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten. 2Sie soll spätestens acht Wochen nach der Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.

(4) 1Im Übrigen gelten für das Wahlverfahren die landesrechtlichen Vorschriften über die Wahl der Personalräte entsprechend. 2Richter, die ihren Dienstsitz nicht am Sitz des Gerichts haben, bei dem der Richterrat zu bilden ist, geben ihre Stimme per Briefwahl ab.