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§ 49 LHO
Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein (LHO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LHO – Einweisung in eine Planstelle

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamtin oder Beamter befördert wird, kann frühestens mit Wirkung von dem Tag, an dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in eine entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden.

(3) Jede Planstelle und Stelle darf nur mit einer Person besetzt werden. Die in Folge von Teilzeitbeschäftigung - mit Ausnahme von Altersteilzeit - nicht vollständig in Anspruch genommenen Planstellen und Stellen dürfen mit weiteren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen oder Richtern oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern derselben oder einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und Stellen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf mehreren Planstellen oder Stellen derselben oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe geführt werden. Die Summe der Arbeitszeitbruchteile einer Planstelle oder einer Stelle darf höchstens 1,0 betragen.

(4) Eine Planstelle darf mit einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer besetzt werden.

(5) Die Stellenpläne und Stellenübersichten sind verbindlich. In Bezug auf die Stellenübersichten sind Abweichungen von diesem Grundsatz mit Einwilligung des Finanzministeriums zulässig.