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§ 49 LBG
Landesbeamtengesetz (LBG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. ABSCHNITT – Beendigung des Beamtenverhältnisses → 3. Unterabschnitt – Ruhestand

Titel: Landesbeamtengesetz (LBG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 LBG – Voraussetzung für den Eintritt in den Ruhestand (1)

Der Eintritt in den Ruhestand (§§ 49 bis 65) setzt eine Wartezeit von fünf Jahren nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes voraus. Sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Entlassung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 62 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793).