Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 KWO M-V
Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Wahlen der Gemeindevertretungen, Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KWO M-V
Referenz: 2021-1-5
Abschnitt: Teil 4 – Wahlhandlung → Abschnitt 2 – Besondere Regelungen
 

§ 49 KWO M-V – Briefwahl (1)

Red. Anm.: Die Anlagen sind im GVOBl. M-V Nr. 16 vom 19. Dezember 2003 ab der Seite 571 wiedergegeben.

(1) Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt folgende Regelung:

  1. 1.

    Der Wähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzettel.

  2. 2.

    Er legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlumschlag und verschließt diesen.

  3. 3.

    Er unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und des Datums.

  4. 4.

    Er steckt den verschlossenen amtlichen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.

  5. 5.

    Er verschließt den Wahlbriefumschlag.

  6. 6.

    Er übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Anschrift der Gemeindewahlbehörde. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der Gemeindewahlbehörde darf er nicht mehr zurückgegeben werden.

Bei verbundenen Wahlen benutzt der Wahlberechtigte für alle Wahlen nur einen Wahlumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlbriefumschlag wird der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn bei der Wahl der Vertretung das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist.

(2) Für die Stimmabgabe behinderter Wähler gilt § 44 sinngemäß. Hat der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu unterschreiben und damit zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat.

(3) In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und Gemeinschaftsunterkünften ist dafür zu sorgen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gesteckt werden kann. Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.

(4) Die Gemeindewahlbehörde weist die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 3 hin.

(5) § 43 Abs. 9 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Februar 2009 durch § 80 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86). Zur weiteren Anwendung s. § 79 der Verordnung vom 28. Januar 2009 (GVOBl. M-V S. 86).