Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 49 KWO LSA
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Wahlhandlung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWO LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.15
Normtyp: Gesetz

§ 49 KWO LSA – Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

(2) Ergibt die Prüfung, dass der Wahlschein für einen anderen Wahlbereich gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

(3) Bei verbundenen Wahlen gelten folgende ergänzende Regelungen:

  1. 1.

    Der Wahlvorsteher prüft, ob der Wahlschein für alle Wahlen oder nur für einzelne Wahlen gilt. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung erhält der Inhaber des Wahlscheines für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel.

  2. 2.

    Gilt der vom Wähler vorgelegte Wahlschein im jeweiligen Wahlbereich wohl für die Kreiswahl, nicht aber für die Gemeindewahl und erklärt der Wähler, nur an der Kreiswahl teilnehmen zu wollen, so erhält er einen Stimmzettel für diese Wahl. Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Der Wahlvorsteher trägt auf dem Wahlschein einen entsprechenden Vermerk ein.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des §§ 46 und 47.