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§ 49 KWG LSA
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

VIII. – Ersatz von Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern

Titel: Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KWG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.13
Normtyp: Gesetz

§ 49 KWG LSA – Ergänzungswahl

(1) Findet eine Ergänzungswahl nach § 42 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes statt, so setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Ergänzungswahl fest.

(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind. Für Ortschaftsräte gilt Satz 1 entsprechend; § 88 Abs. 3 und 4 des Kommunalverfassungsgesetzes ist maßgeblich.

(3) § 28 Abs. 1a sowie § 46 Abs. 2 gelten entsprechend.