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§ 49 KVG LSA
Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 5 – Innere Kommunalverfassung → Abschnitt 1 – Vertretung

Titel: Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Kommunalverfassungsgesetz - KVG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KVG LSA
Gliederungs-Nr.: 2020.95
Normtyp: Gesetz

§ 49 KVG LSA – Beratende Ausschüsse

(1) Zur Vorberatung ihrer Verhandlungen oder einzelner Verhandlungsgegenstände kann die Vertretung beratende Ausschüsse bestellen.

(2) Der Vorsitzende der beratenden Ausschüsse ist in der Regel der Hauptverwaltungsbeamte. In der Hauptsatzung kann festgelegt werden, dass ein ehrenamtliches Mitglied der Vertretung einem beratenden Ausschuss, der ausdrücklich zu bezeichnen ist, vorsitzt.

(3) Die Vertretung kann in die beratenden Ausschüsse sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder mit beratender Stimme berufen; die §§ 41 und 47 Abs. 1 gelten entsprechend. Mitglieder der Vertretung und Beschäftigte der Kommune können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden. Ist die Berufung in dem Verfahren nach § 47 Abs. 1 erfolgt, stellt die Vertretung die Mitgliedschaft der sachkundigen Einwohner durch Abstimmung fest. Ihre Zahl darf die der Mitglieder der Vertretung in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die sachkundigen Einwohner sind ehrenamtlich tätig; die §§ 30 bis 35 und § 43 Abs. 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Eine Aufwandsentschädigung soll jedoch, soweit sie pauschal gewährt wird, ausschließlich als Sitzungsgeld gewährt werden.