§ 49 KGSG
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Gesetz zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz - KGSG)
Bundesrecht
Kapitel 5 – Rückgabe unrechtmäßig eingeführten Kulturgutes → Abschnitt 1 – Rückgabeanspruch
§ 49 KGSG – Öffentlich-rechtliche Rückgabeansprüche
(1) Ansprüche auf Rückgabe von Kulturgut nach diesem Abschnitt sind öffentlich-rechtliche Ansprüche. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben davon unberührt.
(2) Rückgabeschuldner ist der unmittelbare Eigenbesitzer, hilfsweise der unmittelbare Fremdbesitzer.