§ 49 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Teil 3 – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 49 JAPO M-V – Zulassung zur mündlichen Prüfung
Zur mündlichen Prüfung ist zugelassen, wer im schriftlichen Abschnitt der Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 3,56 Punkten erreicht. Dabei muss mindestens die Hälfte der anzufertigenden Klausuren mit wenigstens 4,00 Punkten bewertet worden sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden.