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§ 49 HmbRiG
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Richtervertretungen → 2. – Richterräte

Titel: Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRiG
Gliederungs-Nr.: 3010-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 HmbRiG – Inhalt und Verfahren bei der Mitbestimmung

(1) Der Richterrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Richter insgesamt, Gruppen oder einzelne von ihnen betreffen oder sich auf sie auswirken. Bei einer Regelung durch Rechtsvorschrift oder einer Regelung der obersten Dienstbehörde (§ 59) entfällt die Mitbestimmung des Richterrats.

(2) Eine Maßnahme ist eine Handlung oder Entscheidung, durch die das Gericht in eigener Zuständigkeit eine Regelung trifft, die die Richter nicht nur geringfügig berührt oder innerdienstliche Verhältnisse nicht nur unwesentlich und nicht nur kurzfristig verändert. Keine Maßnahmen sind insbesondere

  1. 1.

    Handlungen, die eine Maßnahme nur vorbereiten,

  2. 2.

    Erläuterungen von geltenden Regelungen oder

  3. 3.

    Weisungen, die außerhalb von Rechtsprechungsaufgaben an einzelne oder mehrere Richter ergehen und die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.

(3) Die in den §§ 55 und 56 genannten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen schließen eine Mitbestimmung bei anderen Maßnahmen von ähnlichem Gewicht nicht aus. Die §§ 55 und 56 regeln die dort aufgeführten Sachverhalte abschließend; ein Rückgriff auf Absatz 1 ist ausgeschlossen.

(4) Eine der Mitbestimmung des Richterrats unterliegende Maßnahme kann nur mit seiner Zustimmung getroffen werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(5) Der Richterrat kann seine Zustimmung für bestimmte Einzelfälle oder Fallgruppen im Voraus erteilen. Die entsprechenden Fallgruppen werden gemeinsam von dem Gericht und dem Richterrat festgelegt.

(6) Das Gericht unterrichtet den Richterrat von der beabsichtigten Maßnahme einschließlich der diese vorbereitenden Handlungen und beantragt seine Zustimmung; der Antrag ist zu begründen. Der Beschluss des Richterrats ist dem Gericht innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags mitzuteilen und bei Ablehnung der beabsichtigten Maßnahme zu begründen. Das Gericht kann die Frist in dringenden Fällen auf eine Woche abkürzen. Im Übrigen kann die Frist im Einzelfall im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Gericht und Richterrat verkürzt oder verlängert werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Richterrat sie nicht innerhalb der Frist nach den Sätzen 2 bis 4 schriftlich und aus darzulegenden Gründen, die im Aufgabenbereich des Richterrates liegen, verweigert. Der Richterrat hat die für ihn maßgeblichen Einwände inhaltlich nachvollziehbar zu benennen. In den Fällen des § 56 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 bis 8 hat sich die Begründung ersichtlich auf die beantragte Maßnahme zu beziehen. Bei den darzulegenden Sachgründen ist auf die Argumentation des Gerichts einzugehen. Den Sachgründen ist gleichgestellt, wenn der Richterrat innerhalb der Frist geltend macht, dass

  1. 1.

    die Maßnahme gegen

    1. a)

      eine Bestimmung in einer Rechtsvorschrift,

    2. b)

      eine gerichtliche Entscheidung,

    3. c)

      eine allgemeine Regelung der obersten Dienstbehörde,

    4. d)

      eine Dienstvereinbarung oder

    5. e)

      eine Unfallverhütungsvorschrift

    verstößt, oder

  2. 2.

    die begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Richter oder andere Richter benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder

  3. 3.

    die begründete Besorgnis besteht, dass das Verfahren, die Begründung und die Form der beabsichtigten Maßnahme nicht den erforderlichen Anforderungen entsprechen.

Ohne eine Begründung nach den Sätzen 7 und 8 oder ein Geltendmachen der Gründe nach Satz 9 Nummern 1 bis 3 gilt die Zustimmung als erteilt.

(7) Beantragt der Richterrat eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme, hat er sie dem Gericht vorzuschlagen und den Vorschlag zu begründen; der Antrag ist auch in den Fällen des § 32 Absatz 2 an die Dienststelle zu richten, bei der der Richterrat besteht. Das Gericht gibt dem Richterrat innerhalb von zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags seine Entscheidung bekannt oder erteilt, falls eine Entscheidung innerhalb der Frist nicht möglich ist, einen Zwischenbescheid. Bei Erteilung eines Zwischenbescheids ist die Entscheidung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten nach dem Ablauf der Frist des Satzes 2 zu treffen. Eine Ablehnung der beantragten Maßnahme und ein Zwischenbescheid sind zu begründen.

(8) Soweit der Richterrat im Zuge der Mitbestimmung nach Absatz 6 oder 7 Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorträgt, die für Angehörige des öffentlichen Dienstes nachteilig werden können, hat das Gericht den Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerungen sind aktenkundig zu machen.