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§ 49 HKO
Hessische Landkreisordnung (HKO)
Landesrecht Hessen

Sechster Abschnitt – Verwaltung des Landkreises → Zweiter Titel – Kreisausschuss

Titel: Hessische Landkreisordnung (HKO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HKO
Gliederungs-Nr.: 332-1
gilt ab: 01.01.2016
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 183 vom 17.03.2005

§ 49 HKO – Abberufung

(1) 1Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können vom Kreistag vorzeitig abberufen werden. 2Der Antrag auf vorzeitige Abberufung kann nur von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten gestellt werden. 3Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Kreistagsabgeordneten. 4Über die Abberufung ist zwei Mal zu beraten und abzustimmen. 5Die zweite Beratung darf frühestens vier Wochen nach der ersten erfolgen. 6Eine Abkürzung der Ladungsfrist ist nicht statthaft. 6§ 34 findet keine Anwendung.

(2) 1Hauptamtliche Kreisbeigeordnete können innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Wahlzeit des Kreistags mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder vorzeitig abberufen werden. 2Abs. 1 Satz 4 bis 7 findet Anwendung.

(3) Der Kreisbeigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt.

(4) 1Ein Landrat kann von den wahlberechtigten Kreisangehörigen abgewählt werden. 2Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig Prozent der Wahlberechtigten beträgt. 3Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Kreistags zu fassenden Beschlusses; § 34 findet keine Anwendung. 4Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 54 bis 57 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes entsprechend. 5Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Wahlausschuss die Abwahl feststellt, aus seinem Amt. 6Ein Landrat gilt als abgewählt, falls er binnen einer Woche nach dem Beschluss des Kreistages schriftlich auf eine Entscheidung der Bürger über seine Abwahl verzichtet; der Verzicht ist gegenüber dem Vorsitzenden des Kreistages zu erklären. 7Der Landrat scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem er den Verzicht auf die Abwahl erklärt, aus seinem Amt.