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§ 49 HGrG
Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Bundesrecht

Teil II – Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten

Titel: Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: HGrG
Gliederungs-Nr.: 63-14
Normtyp: Gesetz

§ 49 HGrG – Grundsatz

Die Vorschriften dieses Teils gelten einheitlich und unmittelbar für den Bund und die Länder.