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§ 49 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Zahnärztliche Weiterbildung

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 49 HBKG – Zahnärztliche Weiterbildung

(1) Die zahnärztliche Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten oder beruflichen Bereichen umfasst die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.

(2) Ergänzend zu § 33 Absatz 1 Satz 3 ist weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Weiterbildung, dass vor dem Beginn der zahnärztlichen Weiterbildung eine einjährige allgemeinzahnärztliche Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung nachgewiesen wird; diese Zeit verlängert sich bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend.

(3) Weiterbildungsabschnitte, die weniger als sechs Monate betragen, werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Zahnärztekammer kann von Satz 1 in der Weiterbildungsordnung abweichende Bestimmungen treffen oder in Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Weiterbildungsabschnitte, die in der Praxis des Weiterzubildenden durchgeführt werden, sind für Gebiete und Teilgebiete nicht anrechnungsfähig.