§ 49 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg
Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände
§ 49 GO LT 2015 – Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen
Wer Gesetzentwürfe oder Anträge einbringt, kann diese bis zur Schlussabstimmung zurückziehen.