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§ 49 GO LT 2015
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 8 – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2015,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 GO LT 2015 – Rücknahme von Gesetzentwürfen und Anträgen

Wer Gesetzentwürfe oder Anträge einbringt, kann diese bis zur Schlussabstimmung zurückziehen.