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§ 49 GO LT 2005
Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Landesrecht Brandenburg

VIII. – Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände

Titel: Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg
Normgeber: Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung: GO LT 2005,BB
Gliederungs-Nr.: 1100-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 GO LT 2005 – Änderungsanträge (1)

(1) Änderungsanträge können von jedem Abgeordneten, dem Präsidenten, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion oder einem Ausschuss gestellt werden, solange die Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Änderungsanträge müssen schriftlich abgefasst und unterzeichnet oder mit einer Signatur versehen sein, die den Urheber zweifelsfrei erkennen lässt. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig.

(2) Wird ein Beratungsgegenstand an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen, gelten zuvor gestellte Änderungsanträge als mitüberwiesen. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.

(1) Red. Anm.:
siehe ab 12. Mai 2010 Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg vom 11. Mai 2010 (GVBl. I 19/2010)