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§ 49 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 9 – Ordnungswidrigkeiten, Geldbuße, Einziehung

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BremNatSchG – Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen,
  2. 2.
    entgegen einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 11 Abs. 4 einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt,
  3. 2a)
    ohne eine Genehmigung nach § 12 Abs. 2a) einen UVP-Pflichtigen Eingriff vornimmt,
  4. 3.
    entgegen einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 12 Abs. 4 einen Eingriff in Natur und Landschaft fortsetzt,
  5. 4.
    einer vollziehbaren Verpflichtung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffen worden ist,
  6. 5.
    eine vollziehbare Auflage, unter der eine Gestattung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes oder des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung erteilt worden ist, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,
  7. 5a)
    entgegen § 22a Abs. 1 und 2 Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung oder sonst erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotopes führen können, wenn dieser in das Naturschutzbuch eingetragen und dem Betroffenen nach § 22a Abs. 3 bekannt gegeben worden war,
  8. 5b)
    eine Anordnung nach § 48 Abs. 6 nicht befolgt,
  9. 6.
    entgegen § 26 Abs. 2 Bezeichnungen oder Kennzeichnungen benutzt,
  10. 7.
    entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 ohne vernünftigen Grund wild lebende Pflanzen entnimmt oder nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet,
  11. 8.
    entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet,
  12. 9.
    entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 3 Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten ohne vernünftigen Grund beeinträchtigt oder zerstört,
  13. 10.
    entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 4 wild lebende Pflanzen, Teile von ihnen oder wild lebende Tiere oder ihre Entwicklungsformen gewerbsmäßig sammelt, tötet, be- oder verarbeitet,
  14. 11.
    entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 5 die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungemähtem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen abbrennt,
  15. 12.
    entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 6 in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September in der freien Natur Wallhecken, Feldhecken, lebende Zäune, Gebüsche oder Röhrichtbestände abschneidet, rodet oder auf andere Weise zerstört,
  16. 13.
    entgegen § 30 Abs. 1 Nr. 7 in der Zeit vom 1. März bis 30. September Bäume fällt,
  17. 14.
    entgegen § 30 Abs. 3 Satz 1 Tiere oder Pflanzen außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes ohne Genehmigung in der freien Natur ansiedelt oder aussetzt,
  18. 15.
    gegen die Verbotsvorschriften für besonders geschützte Arten nach § 42 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt,
  19. 16.
    entgegen § 32 Abs. 1 ein Tiergehege ohne Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Widerrufsverfügung errichtet, erweitert oder betreibt,
  20. 17.
    entgegen § 32a Abs. 1 einen Zoo errichtet, wesentlich ändert und betreibt oder einer Anordnung nach § 32a Abs. 4 zuwiderhandelt,
  21. 18.
    einer Verordnung über die Kennzeichnungspflicht von Pferden nach § 34 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Verordnung auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  22. 19.
    über die Erlaubnis nach § 34 Abs. 2 hinaus auf dafür nicht zulässigen Wegen Straßen und Flächen reitet oder mit bespannten Fahrzeugen fährt,
  23. 20.
    entgegen § 34 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Verordnung nach § 34 Satz 5 Nr. 2 und 3, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist, in Wald und Flur ein Feuer anzündet oder raucht,
  24. 21.
    entgegen § 34 Abs. 3 Satz 3 ein in Wald und Flur angezündetes Feuer nicht überwacht,
  25. 22.
    entgegen § 34 Abs. 3 Satz 4 in Wald und Flur einen brennenden oder glimmenden Gegenstand wegwirft,
  26. 23.
    dem Verbot einer Vorschrift nach § 34 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 und 3 zuwider handelt, soweit die Verordnung für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  27. 24.
    entgegen § 34 Abs. 6 das Benutzungsrecht ohne Genehmigung einschränkt oder verwehrt,
  28. 25.
    ohne Sondernutzungsgenehmigung nach § 34a Abs. 4 öffentliche Grünanlagen im Sinne des § 34a Abs. 1 über den Gemeingebrauch nach § 34 Abs. 2 hinaus nutzt.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).