Gesetze

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§ 49 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften

Titel: Börsengesetz (BörsG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BörsG
Gliederungs-Nr.: 4110-10
Normtyp: Gesetz

§ 49 BörsG – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.