§ 49 BörsG
Börsengesetz (BörsG)
Börsengesetz (BörsG)
Bundesrecht
Abschnitt 6 – Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
§ 49 BörsG – Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.