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§ 49 BbgWG
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 5 – Benutzung der Gewässer → Abschnitt 3 – Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer

Titel: Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BbgWG – Besondere Pflichten im Interesse der Schifffahrt und des Sports

(1) An schiffbaren Landesgewässern haben die Anlieger das Landen und Befestigen der Wasserfahrzeuge zu dulden, soweit nicht einzelne Strecken von der Wasserbehörde auf Antrag ausgeschlossen sind. Dies gilt nicht für Schilf- und Riedzonen, Schwimmblattgesellschaften, Bruchwald oder Gelegestreifen. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung des Wasserfahrzeuges zu dulden.

(2) Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde ausgeschlossen sind. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch gegen den Schadenverursacher auf Schadenersatz. Kann der Schadenverursacher nicht festgestellt werden, haftet der Betreiber der Stauanlage.