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§ 49 BbgHG
Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule → Unterabschnitt 2 – Hauptberufliches wissenschaftliches und künstlerisches Personal der Hochschule

Titel: Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgHG
Gliederungs-Nr.: 551-22
Normtyp: Gesetz

§ 49 BbgHG – Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern obliegen weisungsgebunden im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Hochschule wissenschaftliche Dienstleistungen, insbesondere in Wissenschaft, Forschung, Lehre und Weiterbildung, nach Maßgabe ihrer Tätigkeitsbeschreibung. Sie werden in nach Maßgabe des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228, 1241) geändert worden ist, befristeten oder unbefristeten Angestelltenverhältnissen beschäftigt. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit den Aufgaben eines ehemaligen wissenschaftlichen Mitarbeiters in befristeten Angestelltenverhältnissen beschäftigt werden, soll die Dauer des Erstvertrages grundsätzlich zwei Jahre betragen. Angestelltenverhältnisse, die überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert werden und die nach § 2 Absatz 2 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristet worden sind, werden in der Regel für die Dauer der Bewilligung der Projektlaufzeit abgeschlossen. Kürzere Vertragslaufzeiten sind in begründeten Ausnahmefällen möglich. Von der Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 2 Absatz 1 Satz 3 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (familienpolitische Komponente) soll Gebrauch gemacht werden. Die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes bleiben unberührt. Soweit Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern zugeordnet sind, erbringen sie ihre wissenschaftlichen Dienstleistungen unter deren fachlicher Verantwortung und Betreuung. Die Tätigkeitsbeschreibungen können jederzeit nach Anhörung der Betroffenen nach dem Bedarf der Hochschule geändert werden.

(2) Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben Gelegenheit zu eigener vertiefter wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden. Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die befristet beschäftigt werden und zu deren Dienstaufgaben die Vorbereitung einer Promotion oder die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen gehört, steht für die eigene vertiefte wissenschaftliche Arbeit mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit zur Verfügung.

(3) Einstellungsvoraussetzung für Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium. Abweichend von Satz 1 kann das abgeschlossene Hochschulstudium je nach den fachlichen Anforderungen durch eine mindestens dreijährige künstlerische Berufstätigkeit ersetzt werden.

(4) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die über einen Hochschulabschluss verfügen, gehören mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben gilt bis zu einer vertraglichen Neufestlegung der individuellen Lehrverpflichtung die Lehrverpflichtung nach der Lehrverpflichtungsverordnung vom 6. September 2002 (GVBl. II S. 568), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Nr. 4 S. 10) geändert worden ist.