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§ 49 BbgBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Landesrecht Brandenburg

Teil 6 – Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - BbgBKG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgBKG
Gliederungs-Nr.: 261-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BbgBKG – Ermächtigungen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Organisation, die Durchführung und die Beauftragung von geeigneten Dritten mit der Brandverhütungsschau zu regeln. In der Rechtsverordnung kann für bestimmte bauliche Anlagen der Verzicht auf die Brandverhütungsschau geregelt werden, wenn der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte durch Gutachten eines brandschutztechnisch und bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen nachweist, dass die bauliche Anlage keine brandschutztechnischen Mängel oder Gefahrenquellen aufweist.

(2) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die Ausbildung und die Laufbahnen der hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen sowie Aufnahme, Heranziehung, Zugehörigkeit und Ausscheiden der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen,

  2. 2.

    die Bildung gemeinsamer integrierter Leitstellen (Regionalleitstellen) der kreisfreien Städte und der Landkreise, insbesondere hinsichtlich der Aufgaben, der Standorte und der Zuständigkeitsbereiche von Regionalleitstellen, der einzusetzenden Technik, der Mindestbesetzung und der fachlichen Qualifikation des Leitstellenpersonals sowie der Zusammenarbeit der Regionalleitstellen, im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung,

  3. 3.

    die Organisation, die Mindeststärke, die Technik und Ausrüstung, die Ausbildung und den Einsatz der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes,

  4. 4.

    die Höchstsätze für den pauschalierten Ersatz des Verdienstausfalles der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung,

  5. 5.

    die Voraussetzungen der Anerkennung, der Anordnung und der Aufhebung dieser Entscheidungen sowie die Beauftragung geeigneter Dritter bei Werkfeuerwehren,

  6. 6.

    den Inhalt der Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Datenerfassung und Weiterleitung an die Personenauskunftsstellen (§ 43 Abs. 2) im Einvernehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Mitglied der Landesregierung,

  7. 7.

    die Umsetzung der Aufgaben nach dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350, 2351) geändert worden ist, und

  8. 8.

    die zum Schutz kritischer Infrastruktur erforderlichen Maßnahmen.

(3) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diejenige Stelle des Landes zu regeln, die für das Land zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunks BOS im Sinne des § 5 Nummer 3 ist.