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§ 49 BauO LSA
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 3 – Bauliche Anlagen → Abschnitt 7 – Nutzungsbedingte Anforderungen

Titel: Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: BauO LSA
Gliederungs-Nr.: 213.37
Normtyp: Gesetz

§ 49 BauO LSA – Barrierefreies Bauen

(1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei nutzbar und zugänglich sein; diese Verpflichtung kann auch durch die Anordnung barrierefreier Wohnungen in entsprechendem Umfang in mehreren Geschossen erfüllt werden. § 38 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein. Dies gilt insbesondere für

  1. 1.

    Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens,

  2. 2.

    Sport- und Freizeitstätten,

  3. 3.

    Einrichtungen des Gesundheitswesens,

  4. 4.

    Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude,

  5. 5.

    Verkaufs-, Gast- und Beherbergungsstätten und

  6. 6.

    Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.

Für die der zweckentsprechenden Nutzung dienenden Räume und Anlagen genügt es, wenn sie in dem erforderlichen Umfang barrierefrei sind. Toilettenräume und notwendige Stellplätze für Besucher und Besucherinnen sowie Benutzer und Benutzerinnen müssen in der erforderlichen Anzahl barrierefrei sein.

(2a) Bauliche Anlagen, die überwiegend von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen genutzt werden, wie

  1. 1.

    Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Menschen mit Behinderungen,

  2. 2.

    Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Altenbegegnungsstätten,

  3. 3.

    Einrichtungen zur Frühförderung behinderter Kinder und Förderschulen,

müssen in den dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen barrierefrei sein.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, wegen ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können. Satz 1 gilt nicht für die Errichtung von Schulen und Kindertageseinrichtungen.