§ 49 BWO
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen
§ 49 BWO – Ausstattung des Wahlvorstandes
Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung
- 1.das abgeschlossene Wählerverzeichnis,
- 2.das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
- 3.amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
- 4.Vordruck der Wahlniederschrift,
- 5.Vordruck der Schnellmeldung,
- 6.Abdrucke des Bundeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten brauchen,
- 7.Abdruck der Wahlbekanntmachung oder Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 27,
- 8.Verschlussmaterial für die Wahlurne,
- 9.Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.
Zu § 49: Geändert durch V vom 13. 5. 2013 (BGBl I S. 1255).