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§ 49 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Ausgleich der Wasserführung, Unterhaltung und Ausbau von oberirdischen Gewässern, Deichen und Dämmen → Abschnitt II – Unterhaltung, Gewässerrandstreifen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BWG – Sonstige Unterhaltungspflichten
(zu § 29 WHG)

(1) An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten

  1. 1.

    der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund Herkommens (örtlich geltendes Gewohnheitsrecht) zur Unterhaltung Verpflichtete;

  2. 2.

    der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zur Unterhaltung Verpflichtete;

  3. 3.

    für die Dauer der bestehenden Verpflichtung der Unternehmer, der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf Grund eines Verleihungs- oder Zwangsrechtsbeschlusses, eines sonstigen besonderen Titels oder einer gewerbeaufsichtlichen Genehmigung zur Unterhaltung verpflichtet ist.

(2) Ist der seither Unterhaltungspflichtige nicht das Land oder ein Wasser- und Bodenverband, so geht die Unterhaltungspflicht am 1. Januar 1965 auf den nach § 41 Abs. 1 Unterhaltungspflichtigen über. § 43 bleibt unberührt.

(3) § 47 gilt in den Fällen der Absätze 1 und 2 entsprechend.