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§ 49 BBesG
Bundesbesoldungsgesetz
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen

Titel: Bundesbesoldungsgesetz
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: BBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 BBesG – Vergütung für Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung; Verordnungsermächtigung

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. 2Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) 1Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

  1. 1.

    nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,

  2. 2.

    nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,

  3. 3.

    nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.

2Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

Zu § 49: Neugefasst durch G vom 9. 12. 2019 (BGBl I S. 2053).