Gesetze

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§ 49 ArbnErfG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Bundesrecht

VIERTER ABSCHNITT – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ArbnErfG
Gliederungs-Nr.: 422-1
Normtyp: Gesetz

§ 49 ArbnErfG – Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.