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§ 49 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 5 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 49 ALVO M-V – Übergangsbestimmungen für den Aufstieg

(1) Soweit nach den bisherigen Vorschriften nach einem Aufstieg das Fortkommen in der nächsthöheren Laufbahn auf bestimmte Ämter beschränkt war, gelten diese Beschränkungen mit der Maßgabe fort, dass eine Qualifikation bis zu dem Amt erworben worden ist, in das nach den bisherigen Aufstiegsvorschriften ein Fortkommen höchstens möglich war. Dies gilt entsprechend, soweit nach den bisherigen Vorschriften zum Verwendungsaufstieg die Befähigung lediglich für einen bestimmten Verwendungsbereich innerhalb der Laufbahn zuerkannt wurde. Der Verwendungsbereich nach Satz 2 kann durch die oberste Dienstbehörde erweitert werden, nachdem die Beamtin oder der Beamte erfolgreich an von der obersten Dienstbehörde festzulegenden Qualifizierungsmaßnahmen teilgenommen hat, die sie oder ihn für die Wahrnehmung von Tätigkeiten in dem vorgesehenen Verwendungsbereich befähigen.