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§ 48a LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 48a LJagdG – Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragung nach dem Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt

Für die mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Jagdbehörde und der zuständigen Behörde im Sinne des Bundesjagdgesetzes für die Eigenjagdbezirke des Landes und seines Sondervermögens, die durch Forstbetriebe des Landes verwaltet werden, und für die Eigenjagdbezirke des Bundes und seines Sondervermögens, die durch Forstbetriebe des Bundes verwaltet werden, erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte ab dem Jahr 2011 jährlich 25 Euro je Eigenjagdbezirk. Die Auszahlung erfolgt am 10. April eines jeden Kalenderjahres.