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§ 48a KWO
Kommunalwahlordnung (KWO)
Landesrecht Hessen

VIERTER ABSCHNITT – Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

Titel: Kommunalwahlordnung (KWO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWO
Gliederungs-Nr.: 333-12
gilt ab: 31.12.2011
Normtyp: Rechtsverordnung
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2000 S. 0 vom 28.04.2000

§ 48a KWO – Zählung der Stimmen

(1) 1Ist ein Auszählungswahlvorstand gebildet, übergibt ihm der Gemeindevorstand die vom Wahlvorstand übernommenen Wahlunterlagen; § 36 Abs. 1 gilt entsprechend. 2Im Übrigen gelten die §§ 37, 38 sowie die nachfolgenden Bestimmungen sowohl für den Wahlvorstand als auch den Auszählungswahlvorstand.

(2) 1Der Wahlvorsteher verteilt die Stimmzettel nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 auf die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes. 2Der Gemeindevorstand kann festlegen, dass für die Zählung der Stimmen Arbeitsgruppen gebildet werden. 3Jeder Arbeitsgruppe müssen mindestens drei Personen, davon mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes, angehören; ihr können Hilfskräfte zugeordnet werden. 4Zur Ermittlung der Stimmen werden Zähllisten nach einem Vordruckmuster verwendet, die von einem Mitglied des Wahlvorstandes (Listenführer) zu führen sind. 5Sind einer Arbeitsgruppe Hilfskräfte zugeordnet, nehmen diese die Aufgaben des Listenführers wahr.

(3) 1Der Wahlvorstand ermittelt für jeden Bewerber die auf ihn entfallenen gültigen Stimmen wie folgt: Ein Mitglied des Wahlvorstandes prüft den Stimmzettel und sagt die Namen der Bewerber, die Stimmen erhalten haben, und die Anzahl der auf jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen laut an. 2Der Listenführer verzeichnet auf der Zählliste bei dem jeweiligen Bewerber die Anzahl der auf ihn entfallenden Stimmen und wiederholt laut den Namen des Bewerbers und die Anzahl der zugeteilten Stimmen. 3Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überwacht die Prüfung des Stimmzettels, die Zählung der Stimmen und die Führung der Zählliste.

(4) 1Stimmen, die nach § 20a Abs. 2 und 3 des Gesetzes als nicht abgegeben gelten, werden gestrichen; die Korrektur ist auf dem Stimmzettel zu vermerken. 2Falls Reststimmen nach § 20a Abs. 5 des Gesetzes auf Bewerber eines Wahlvorschlags zu verteilen sind, sind die begünstigten Bewerber auf dem Stimmzettel zu kennzeichnen und die Zahl der zusätzlich auf sie entfallenden Stimmen zu vermerken. 3Die Summe der vom Wähler an Bewerber vergebenen Stimmen und die Summe der Reststimmen sollen dabei auf dem Stimmzettel vermerkt werden. 4Für die Vermerke ist ein Schreibstift zu verwenden, der sich farblich eindeutig von den für die Stimmabgabe der Wähler verwendeten Schreibstiften unterscheidet. 5Für Stimmzettel nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes sagt der Wahlvorsteher laut an, dass die Stimmen ungültig sind; Abs. 5 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) 1Stimmzettel, auf denen die Gültigkeit von Stimmen Anlass zu Bedenken gibt, sind auszusondern; über die Gültigkeit der darauf vergebenen Stimmen beschließt der Wahlvorstand. 2Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. 3Er vermerkt den Beschluss auf den Stimmzetteln und versieht sie mit fortlaufenden Nummern. 4Die gültigen Stimmen werden danach auf die jeweiligen Bewerber verteilt und in der entsprechenden Zählliste verzeichnet. 5Die Zahl der ungültigen Stimmzettel wird vom Schriftführer in die Wahlniederschrift übertragen. 6Stimmzettel, die auf Grund eines Beschlusses nach § 48 Abs. 3 Satz 1 gültige Bewerberstimmen enthalten, werden nach Satz 4 behandelt.

(6) 1Der Schriftführer addiert die auf den Zähllisten für jeden Bewerber festgehaltenen Stimmen und trägt sie in die nach einem Vordruckmuster zu führende Anlage zur Niederschrift ein. 2Dort trägt er für jeden Bewerber auch die Zahl der auf ihn entfallenden Stimmen auf Grund von unverändert angenommenen Wahlvorschlägen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1) ein und bildet daraus eine Gesamtsumme. 3Durch Addition der Stimmen für alle Bewerber eines Wahlvorschlags ermittelt er die Zahl der Stimmen für jeden Wahlvorschlag. 4Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Prüfung und Zählung der Stimmen, so ist diese nach Abs. 2 bis 5 zu wiederholen. 5Die Gründe für die erneute Zählung und Prüfung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Stimmermittlung vertagt wird; § 48 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) 1Die Stimmermittlung kann auch mit automatisierten Verfahren erfolgen, wenn dabei Sicherheit und Zuverlässigkeit bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gewährleistet sind. 2In diesem Fall wird die Kennzeichnung der Stimmzettel aus den nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 gebildeten Stimmzettelstapeln von einem Mitglied des Wahlvorstandes laut angesagt und von dem Listenführer mit dem automatisierten Verfahren erfasst. 3Ein weiteres Mitglied des Wahlvorstandes überprüft die ordnungsgemäße Erfassung des Stimmzettels. 4Die Stimmzettel werden nummeriert. 5Die Erfassung der auf jeden Bewerber auf Grund von unverändert angenommenen Wahlvorschlägen entfallenen Stimmen erfolgt auf Ansage durch den Schriftführer.

(9) Im Anschluss an die Feststellungen nach § 46 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.