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§ 48a BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Organisation

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 48a BremNatSchG – Datenverarbeitung (1)

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden gelten die Vorschriften des Bremischen Datenschutzgesetzes soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Abweichendes ergibt.

(2) Die Naturschutzbehörden dürfen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten jeweils erheben und speichern, insbesondere die nachstehenden:

  1. 1.
    Name (Familienname, Vorname) und Anschrift derjenigen, die bei der Aufstellung des Landschaftsprogramms nach § 6 Abs. 1 oder in Verfahren nach § 23 Abs. 2 Bedenken und Anregungen vorgebracht haben;
  2. 2.
    Name, Anschrift und Geburtsdatum von Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich nach § 22 a besonders geschützte Biotope befinden oder die im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes, einer landschaftsplanerischen Festsetzung in einem Bebauungsplan oder einer Rechtsverordnung nach § 18 liegen, und zwar von der Einleitung des Aufstellungsverfahrens an, zur Berücksichtigung der Belange der Betroffenen bei der Aufstellung des Landschaftsplanes oder eines Bebauungsplanes mit landschaftsplanerischen Festsetzungen oder der Rechtsverordnung, zur Ermittlung von Entschädigungsansprüchen oder zur Beteiligung an der Unterschutzstellung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1;
  3. 3.
    Name, Firmenname, sowie Anschrift der Verursacher von beantragten oder angezeigten Eingriffen im Rahmen eines Verfahrens nach § 12;
  4. 4.
    Name und Anschrift des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 11 angeordnet ist;
  5. 5.
    Name, Anschrift und Bankverbindung der Mitglieder der unabhängigen Beiräte nach § 41 und ihrer Vertreter sowie der Mitarbeiter der Naturschutzwacht zum Zwecke der Aufgaben nach §§ 41 und 42;
  6. 6.
    Name und Anschrift von Personen, die im Auftrag der Naturschutzbehörden oder der Verursacher von Eingriffen Bestandserhebungen (Kartierungen) durchführen.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Daten dürfen auch ohne Kenntnis der Betroffenen nur dann durch Auskunft aus dem Grundbuch, dem Liegenschaftskataster oder dem Altlastenkataster erhoben werden, soweit es für die in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist.

(4) An die Behörden, deren Belange berührt werden, können übermittelt werden

  1. 1.
    die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Angaben, soweit dies zur Abgabe eigener Stellungnahmen der empfangenen Stelle in den Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsprogramms, des Landschaftsplanes oder zum Erlass einer Rechtsverordnung erforderlich ist;
  2. 2.
    die in Absatz 2 Nrn. 3 und 4 genannten Angaben, soweit dies zur rechtmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben der empfangenen Stelle im Zusammenhang mit dem eingreifenden Vorhaben erforderlich ist;
  3. 3.
    die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Angaben mit Ausnahme der Bankverbindung, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).