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§ 48 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 6 – Einschränkung von Grundrechten, Sonder-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 WPflG – Bereitschaftsdienst, Spannungs- oder Verteidigungsfall

(1) 1Sind Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet worden,

  1. 1.

    können Zurückstellungen nach § 12 Absatz 2 und 4 widerrufen werden, es sei denn, dass die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

  2. 2.

    können nach § 13b bisher nicht zum Wehrdienst herangezogene Wehrpflichtige gemustert und einberufen werden;

  3. 3.

    hat der Widerspruch gegen den Musterungsbescheid keine aufschiebende Wirkung;

  4. 4.

    ist bei der Einberufung Wehrpflichtiger, die bereits in den Streitkräften gedient haben, § 23 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden; als Untersuchung gilt die Einstellungsuntersuchung;

  5. 5.

    haben männliche Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, auf Anordnung der Bundesregierung

    1. a)

      Vorsorge dafür zu treffen, dass Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen, auch wenn sie der Wehrüberwachung nicht unterliegen,

    2. b)

      die Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen,

    3. c)

      unverzüglich zurückzukehren, wenn sie sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, und sich beim zuständigen oder nächsten Karrierecenter der Bundeswehr zu melden.

2Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für männliche Personen, die

  1. 1.

    ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,

  2. 2.

    außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bei einer deutschen Dienststelle oder einer überoder zwischenstaatlichen Organisation beschäftigt sind oder

  3. 3.

    mit Genehmigung einer obersten Bundes- oder Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle

    1. a)

      sich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder

    2. b)

      die Bundesrepublik Deutschland verlassen.

(2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall gelten Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und folgende Vorschriften:

  1. 1.

    die Meldebehörden übermitteln dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur Vorbereitung von Einberufungen und Heranziehungen die Daten nach § 15 Absatz 3;

  2. 2.

    die Meldung nach § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 ist innerhalb von 48 Stunden zu erstatten; § 24 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz ist nicht anzuwenden;

  3. 3.

    ein Wehrpflichtiger, der seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat, kann zum Zivildienst einberufen werden, bevor über den Antrag entschieden worden ist;

  4. 4.

    eine Zurückstellung nach § 12 Absatz 2, 4, 5 oder 7 wird unwirksam; eine erneute Zurückstellung nach § 12 Absatz 4 ist zulässig, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für den Wehrpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

  5. 5.

    ein Wehrpflichtiger, der nach § 12 Absatz 2 vom Wehrdienst zurückgestellt worden ist, wird auf Antrag zum Sanitätsdienst einberufen;

  6. 6.

    ein Wehrpflichtiger, der sich zum freiwilligen Eintritt in die Bundeswehr meldet, kann von einem Bataillonskommandeur oder einem Offizier in entsprechender Dienststellung als Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, mit dem untersten Mannschaftsdienstgrad oder mit seinem letzten in der Bundeswehr erreichten Dienstgrad eingestellt werden, wenn die Einberufung durch das Karrierecenter der Bundeswehr nicht möglich ist.

Zu § 48: Neugefasst durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).