§ 48 VerfGG
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Landesrecht Hamburg
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 7. Abschnitt – Verfahren nach § 14 Nummer 7
§ 48 VerfGG
(1) Das Verfassungsgericht kann durch Beschluss weitere Personen oder Personengruppen auf Antrag als Beteiligte zulassen.
(2) Das Verfassungsgericht gibt dem Senat von der Einleitung des Verfahrens Kenntnis. Er kann dem Verfahren jederzeit beitreten.