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§ 48 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Dritter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für das Grundwasser

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürWG – Bewirtschaftung des Grundwassers (1)

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass nur das langfristig nutzbare Dargebot entnommen und eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts vermieden wird. Bei beabsichtigten Grundwasserentnahmen von über zwei Millionen Kubikmeter pro Jahr und Entnahmegebiet oder wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushalts zu besorgen ist, ist auf Kosten des Antragstellers vor der Grundwasserentnahme ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen. In besonderen Fällen kann die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens durchführen.

(2) Die öffentliche Wasserversorgung genießt den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- und Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.

(3) Die Grundwasserneubildung darf durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen der Versickerung nicht wesentlich eingeschränkt werden; Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten. Dies gilt nicht, wenn andere überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenstehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).