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§ 48 ThürSchulG
Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Landesrecht Thüringen

Siebter Abschnitt – Lehrpläne, Schulbetrieb und Unterrichtsinhalte

Titel: Thüringer Schulgesetz (ThürSchulG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSchulG
Gliederungs-Nr.: 223-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürSchulG – Leistungen und Zeugnisse

(1) Zum Nachweis des Leistungsstandes erbringen die Schüler in angemessenen Zeitabständen entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Bildungsganges, der betreffenden Klassenstufen sowie der einzelnen Fächer und Lernbereiche schriftliche, mündliche und praktische Leistungen. Leistungsnachweise dienen der Leistungsbewertung und als Beratungsgrundlage. Nähere Festlegungen werden durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums sowie durch die Lehrpläne getroffen.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern und Lernbereichen erbrachten Leistungen werden nach folgenden sechs Notenstufen bewertet:
1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = mangelhaft
6 = ungenügend.
Durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Schulwesen zuständigen Landtagsausschuss kann vorgesehen werden, dass in bestimmten Klassenstufen oder Schularten die Noten durch eine verbale Leistungseinschätzung oder ein Punktsystem ergänzt oder ersetzt werden. Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung erhalten in allen Fächern, Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen in allen oder einzelnen Fächern eine verbale Leistungseinschätzung. In Schulen mit einem bewährten reformpädagogischen Konzept ist das Ersetzen von Noten durch eine allgemeine Bewertung für weitere Klassenstufen möglich; die Entscheidung trifft das für das Schulwesen zuständige Ministerium. Zwischennoten werden nicht erteilt.

(3) Unter Berücksichtigung der einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen werden Zeugnisse erteilt. Zeugnisse werden in der Regel jeweils zum Schulhalbjahr und zum Schuljahresende ausgestellt. Die gesamten Leistungen eines Schülers werden vom Lehrer unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Schüler in pädagogischer Verantwortung bewertet. Die Transparenz der Notengebung ist für Schüler und Eltern insbesondere durch die Bekanntgabe der Bewertungsmaßstäbe und die Begründung der Noten zu gewährleisten.

(4) In das Zeugnis werden Bewertungen zur Mitarbeit und zum Verhalten des Schülers aufgenommen; für die Schullaufbahnberatung können ergänzend zum Zeugnis Einschätzungen der persönlichen, fachlichen und sozialen Kompetenzentwicklung des Schülers erstellt werden. Näheres, insbesondere Ausnahmen von Satz 1, wird durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

(5) Schüler im Bildungsgang zur individuellen Lebensbewältigung erhalten ein Abschlusszeugnis, das die individuelle Entwicklung der Persönlichkeit beschreibt. Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Lernen beenden ihre Schullaufbahn an der allgemeinen Schule oder der Förderschule mit einem Abschlusszeugnis zur Berufsvorbereitung.