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§ 48 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Berufliche Entwicklung → Vierter Abschnitt – Personalentwicklung, Qualifizierung, Fortbildung, Beurteilung

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürLaufbG – Dienstliche Qualifizierung, Fortbildung

(1) Die dienstliche Qualifizierung ist zu fördern. Qualifizierungsmaßnahmen sind insbesondere Maßnahmen

  1. 1.

    zur Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenen Dienstpostens und

  2. 2.

    zum Erwerb ergänzender Qualifikationen für höher bewertete Dienstposten und für die Wahrnehmung von Führungsaufgaben.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 teilzunehmen sowie sich selbst fachlich und methodisch fortzubilden.

(3) Den Beamten soll ihrer Eignung entsprechend Gelegenheit gegeben werden, an dienstlichen Qualifizierungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 teilzunehmen, sofern das dienstliche Interesse gegeben ist. Die Beamten können von den zuständigen Vorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich selbst bewerben.

(4) Die Beamten, die ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse durch die Qualifizierung nachweislich wesentlich gesteigert haben, sollen gefördert werden. Ihnen soll nach Möglichkeit Gelegenheit gegeben werden, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstposten anzuwenden und hierbei ihre besondere fachliche Eignung nachzuweisen.