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§ 48 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Siebter Abschnitt – Landesmedienanstalt

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürLMG – Zuständigkeit des Direktors

(1) Der Direktor nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Versammlung zugewiesen sind. Er vertritt die Landesmedienanstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Direktor ist insbesondere zuständig,

  1. 1.

    Beschlüsse der Versammlung vorzubereiten und auszuführen,

  2. 2.

    über Aufsichtsmaßnahmen und die Behandlung von Beschwerden zu entscheiden,

  3. 3.

    den Haushaltsplan, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht der Landesmedienanstalt aufzustellen,

  4. 4.

    die Bediensteten der Landesmedienanstalt einzustellen, höherzugruppieren, zu entlassen und die Dienstaufsicht wahrzunehmen,

  5. 5.

    für die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten, insbesondere mit den Landesmedienanstalten der Länder Sachsen-Anhalt und Sachsen, und

  6. 6.

    im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Versammlung, im Verhinderungsfall mit einem seiner Stellvertreter, dringliche unaufschiebbare Anordnungen zu erlassen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle der Versammlung zu besorgen; die Versammlung ist davon unverzüglich zu unterrichten.