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§ 48 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürLHO – Einstellung und Versetzung von Beamten

(1) Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums, wenn die Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung oder Versetzung bereits das Lebensjahr vollendet haben, welches 20 Jahre vor dem jeweils nach den gesetzlichen Regelungen vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand liegt. Laufbahnrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn

  1. 1.

    bei einer Versetzung von Beamten in den Landesdienst ein Versorgungslastenausgleich nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 (GVBl. S. 285 -286-) in der jeweils geltenden Fassung oder eine entsprechende Versorgungslastenteilung zwischen einem oder mehreren Dienstherrn und dem Land bei Eintritt des Versorgungsfalls stattfindet,

  2. 2.

    Bewerber aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis zum Land in das Beamten- oder Richterverhältnis zum Land berufen werden oder

  3. 3.

    es sich um die Einstellung und Versetzung von Beamten auf Widerruf handelt.

(3) Die Einwilligung nach Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn eine qualifizierte Spezialkraft gewonnen werden soll, ein Mangel an jüngeren, gleich qualifizierten Bewerbern besteht und die Übernahme offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.