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§ 48 ThürKO
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Gemeindeordnung → Dritter Abschnitt – Verwaltungsgemeinschaft

Titel: Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürKO – Organe der Verwaltungsgemeinschaft

(1) Die Verwaltungsgemeinschaft wird durch die Gemeinschaftsversammlung verwaltet, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende zuständig ist. Der Gemeinschaftsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Aufgaben, die der Verwaltungsgemeinschaft durch Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes übertragen werden sowie die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft nach § 47 Abs. 1 und die laufenden Angelegenheiten nach § 47 Abs. 2 und 3. Ihm obliegt die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft; § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die Gemeinschaftsversammlung besteht aus dem hauptamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden und den Vertretern der Mitgliedsgemeinden. Den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung führt der Gemeinschaftsvorsitzende. Vertreter der Mitgliedsgemeinden sind die Bürgermeister kraft Amtes und je ein Gemeinderatsmitglied; für jedes volle Tausend ihrer Einwohner entsenden die Mitgliedsgemeinden ein weiteres Gemeinderatsmitglied. Die Bürgermeister werden im Fall der Verhinderung durch ihre Stellvertreter vertreten; als Verhinderung gilt auch eine bestehende Unvereinbarkeit von Tätigkeiten (§ 27 Abs. 3 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit). Für jedes der übrigen Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist für den Fall, dass es verhindert ist oder den Bürgermeister nach Satz 3 vertritt, ein Stellvertreter aus der Mitte des Gemeinderats zu bestellen. Bei der Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter gilt § 27 Abs. 1 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 2 entsprechend. Jeder Vertreter einer Mitgliedsgemeinde hat eine Stimme. Die Vertreter sind an Weisungen der Mitgliedsgemeinden gebunden; dies gilt nicht für Wahlen.

(3) Die Gemeinschaftsversammlung wählt einen hauptamtlich tätigen Gemeinschaftsvorsitzenden auf die Dauer von sechs Jahren und aus ihrer Mitte einen oder zwei ehrenamtlich tätige Stellvertreter auf die Dauer ihres gemeindlichen Amts. Der Gemeinschaftsvorsitzende muss die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Stelle des Gemeinschaftsvorsitzenden ist rechtzeitig vor der Wahl öffentlich mindestens im Thüringer Staatsanzeiger auszuschreiben. Die Stellenausschreibung soll die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen, die wesentlichen gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden sowie Angaben zum Amt und zur Besoldungsgruppe enthalten. Der Inhalt der Stellenausschreibung nach Satz 3 wird durch die Gemeinschaftsversammlung bestimmt. Zum Gemeinschaftsvorsitzenden darf nur gewählt werden, wer sich auf die Ausschreibung hin rechtzeitig beworben hat und die objektiven Anforderungen der Ausschreibung erfüllt. Die Gemeinschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, allein den bisherigen Gemeinschaftsvorsitzenden zur Wahl zu stellen und deshalb von einer Ausschreibung abzusehen. Der Beschluss über das Absehen von einer Ausschreibung ist in geheimer Abstimmung zu fassen; der Gemeinschaftsvorsitzende darf an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen.

(4) Der hauptamtliche Bürgermeister einer Gemeinde mit mindestens 3.000 Einwohnern, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, ist kraft Amtes ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender dieser Verwaltungsgemeinschaft, wenn die Mitgliedsgemeinde in ihrer Hauptsatzung geregelt hat, dass der hauptamtliche Bürgermeister ehrenamtlicher Gemeinschaftsvorsitzender sein kann und die Gemeinschaftsversammlung dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt. Die Amtszeit des ehrenamtlichen Gemeinschaftsvorsitzenden endet mit Ablauf der Amtszeit des hauptamtlichen Bürgermeisters oder bei vorzeitiger Beendigung des Beamtenverhältnisses als hauptamtlicher Bürgermeister. Die Kosten für den hauptamtlichen Bürgermeister trägt seine Gemeinde.