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§ 48 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Sechster Teil – Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen und Parlamentarischen Gruppen → Erster Abschnitt – Fraktionen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 ThürAbgG – Fraktionsmitarbeiter

(1) Die Fraktionen dürfen nur Mitarbeiter beschäftigen, die nicht wissentlich als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet haben. Darüber hinaus dürfen Beschäftigungsverhältnisse nur dann begründet werden, wenn der Fraktion ein Führungszeugnis des Mitarbeiters vorliegt, das keine Eintragungen wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat enthält. Der Inhalt des Führungszeugnisses richtet sich nach § 32 Abs. 1 und 2, §§ 33 und 34 Bundeszentralregistergesetz. Zu den Einzelheiten und zum Verfahren erlässt der Ältestenrat Ausführungsbestimmungen.

(2) Mitarbeiter der Fraktionen sind, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihre Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Mitarbeiter sind, sofern es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete handelt, zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses durch die Fraktion besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547) ist entsprechend anwendbar. Personen, die nach Satz 3 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2, 4 und 5, §§ 204 und 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.

(3) Mitarbeiter der Fraktionen dürfen, auch nach Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses, ohne Genehmigung über Angelegenheiten nach Absatz 2 Satz 1 weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der jeweilige Fraktionsvorsitzende. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder der Länder Nachteile bereitet oder geeignet ist, der parlamentarischen Tätigkeit der Fraktion Nachteile zu bereiten.