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§ 48 SchulG
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Landesrecht Berlin

Teil V – Schulverhältnis → Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: SchulG
Gliederungs-Nr.: 2230-1
Normtyp: Gesetz

§ 48 SchulG – Veröffentlichungen, Meinungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler, Werbung zu politischen Zwecken

(1) Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit auch in der Schule das Recht, Schülerzeitungen herauszugeben und zu vertreiben. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Schülerzeitungen sind Druckerzeugnisse sowie andere akustische, visuelle und elektronische Medien, die von Schülerinnen und Schülern für Schülerinnen und Schüler einer oder mehrerer Schulen herausgegeben werden; sie unterliegen nicht der Verantwortung der Schule. Die Vorschriften des Berliner Pressegesetzes vom 15. Juni 1965 (GVBl. S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Juli 2003 (GVBl. S. 252), in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einzelfall den Vertrieb einer Schülerzeitung auf dem Schulgrundstück untersagen, wenn ihr Inhalt gegen Rechtsvorschriften verstößt oder den Schulfrieden erheblich stört und die Schulkonferenz den Konflikt nicht oder nicht rechtzeitig beilegen kann.

(4) Von der Herausgabe einer Schülerzeitung unberührt bleibt das Recht der Schulen, ein in ihrer Verantwortung stehendes Druckerzeugnis zu erstellen und herauszugeben (Schulzeitung).

(5) Einseitige politische Beeinflussung einschließlich Werbung zu politischen Zwecken sind in schulischen Veranstaltungen und auf dem Schulgelände während der Unterrichtszeit nicht zulässig.