§ 48 SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Fünfter Abschnitt – Kosten
§ 48 SchStG
(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.
(2) Die Schiedsstelle oder sonstige Schlichtungsperson soll ihre Tätigkeit grundsätzlich von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.
(3) (weggefallen)
(4) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner eingereicht hat, kann die Schiedsstelle oder sonstige Schlichtungsperson zurückhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.
(5) Die Verjährung der Kostenforderung richtet sich nach § 9 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.