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§ 48 SächsNatSchG
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Landesrecht Sachsen

Teil 11 – Organisation und Zuständigkeit

Titel: Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsNatSchG
Gliederungs-Nr.: 653-2/2
Normtyp: Gesetz

§ 48 SächsNatSchG – Zuständigkeit bei Unterschutzstellungen

(1) Zuständig für Unterschutzstellungen gemäß §§ 13 Abs. 1, § 18 Satz 1 und § 19 Abs. 1 Satz 1 sind

  1. 1.

    für Nationalparke, Nationale Naturmonumente und Biosphärenreservate die oberste Naturschutzbehörde,

  2. 2.

    für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und Naturparke die unteren Naturschutzbehörden,

  3. 3.

    für geschützte Landschaftsbestandteile die Gemeinden.

Wenn die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet auch dem Schutz von Natura-2000-Gebieten dient, bedürfen die Ausweisung und die Änderung der Naturschutzgebietsverordnung des Einvernehmens der oberen Naturschutzbehörde.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung von Befreiungen nach § 67 BNatSchG sowie die Erklärung des Einvernehmens im Sinne von § 39, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung nichts anderes vorschreibt. Abweichend hiervon ist

  1. 1.

    die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder 2 für die Erteilung des Einvernehmens zuständige Naturschutzbehörde auch für die Erteilung des Einvernehmens nach § 39 zuständig, soweit ein Eingriff nach § 14 BNatSchG und § 9 die Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines geschützten Landschaftsbestandteiles im Sinne von § 29 Abs. 2 BNatSchG umfasst,

  2. 2.

    die obere Naturschutzbehörde zuständig für Entscheidungen nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz sowie aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften im Geltungsbereich der Rechtsverordnungen über Nationalparke, die Nationalparkregion Sächsische Schweiz und über Biosphärenreservate.

(3) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann abweichend von Absatz 1 durch Rechtsverordnung andere Zuständigkeiten bestimmen, wenn dies im Interesse einer zügigen Durchführung der Verfahren erforderlich ist. Bei Unterschutzstellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Naturschutzbehörden fallen, kann die obere Naturschutzbehörde eine dieser unteren Naturschutzbehörden für zuständig erklären.

(4) Ist für den Erlass einer Rechtsverordnung die untere Naturschutzbehörde zuständig, finden § 49 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 53 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.