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§ 48 SächsDG
Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Landesrecht Sachsen

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Abschnitt 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Sächsisches Disziplinargesetz (SächsDG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsDG
Gliederungs-Nr.: 241-3
Normtyp: Gesetz

§ 48 SächsDG – Wahl der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richter nach § 26 VwGO bestellten Ausschuss auf fünf Jahre gewählt.

(2) Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die für den Senat für Disziplinarsachen, der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden bestimmt die für die Kammer für Disziplinarsachen erforderliche Anzahl der Bundes- und der Landesbeamtenbeisitzer.

(3) Der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden erstellt getrennte Vorschlagslisten für Bundes- und für Landesbeamtenbeisitzer der Kammer und des Senates für Disziplinarsachen. Hierbei ist jeweils die eineinhalbfache Anzahl der nach Absatz 2 erforderlichen Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Beamten des Bundes können Bundesbeamte für die Listen vorschlagen. Die obersten Landesbehörden, die Spitzenorganisationen der Beamten des Freistaates Sachsen und die kommunalen Spitzenverbände können Beamte im Sinne von § 1 SächsBG für die Liste vorschlagen. In den Listen sind die Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen.

(4) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von Bundes- und Landesbeamtenbeisitzern für die Kammer und für den Senat für Disziplinarsachen. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzer im Amt.