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§ 48 SLVO
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Landesrecht Saarland

Abschnitt VI – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 48 SLVO – Praxisaufstieg

(1) Bis zur Einrichtung der nach § 21 Absatz 3, § 28 Absatz 3 und § 36 Absatz 3 geforderten berufsbegleitenden Qualifizierungsmaßnahmen mit Leistungskontrollen haben die Beamtinnen und Beamten in Abhängigkeit von der jeweiligen Laufbahngruppe in angemessenem Umfang an ausgewählten Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

(2) Auf Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 4, § 28 Absatz 1 Nummer 4 und § 36 Absatz 1 Nummer 4 noch keine Dienstzeit von 25 Jahren erbracht haben, tritt an die Stelle dieser Dienstzeit die Vollendung des 50. Lebensjahres.